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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11   

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VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,11990)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,11990)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,11990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG; Art 5 Abs 1 GG; Art 8 GG; NVersG; § 8 Abs 2 NVersG; § 8 Abs 3 NVersG
    Abwägung; Interessenkollision; Kooperationsgebot; Meinungsfreiheit; öffentliche Ördnung; öffentliche Sicherheit; polizeilicher Notstand; Prioritätsgrundsatz; Untersagung; Verbot; Verbot; Versammlung; Versammlungsrecht; Versammlungsverbot; zeitliche Priorität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Rechte dürfen nicht in Braunschweig demonstrieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechte Demo oder Kulturfest?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbot einer fremdenfeindlichen Demonstration

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Zwar rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht das Verbot einer Versammlung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn 78 ff.; BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - Juris Rn. 23; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 321 ff.), die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Verbots aus (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15; B. v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 14).

    Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn die Versammlung ein provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten zeigt (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23) bzw. wenn einem bestimmtem Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden, der Aufzug also eine Provokationswirkung hat (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15).

    Die Nutzung dieses Platzes für einen Aufmarsch extrem rechter fremdenfeindlicher Kräfte kann "durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtern" (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt vielmehr der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BverfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, B. v. 05.05.2006 - 11 ME 117/06 -, juris Rn. 35).

    Zwar rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht das Verbot einer Versammlung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn 78 ff.; BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - Juris Rn. 23; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 321 ff.), die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Verbots aus (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15; B. v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 14).

    Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn die Versammlung ein provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten zeigt (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23) bzw. wenn einem bestimmtem Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden, der Aufzug also eine Provokationswirkung hat (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15).

  • VG Braunschweig, 26.09.2012 - 5 A 96/11

    Abwägung; Aufzug; Beschränkung; Demonstration;

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Am 17. Mai 2011 hat der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung vom 6. Mai 2011 erhoben (gerichtliches Aktenzeichen: 5 A 96/11) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage (5 A 96/11) wiederherzustellen.

    Soweit der Antragsteller beantragt hat, das Gericht möge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2011 (gerichtliches Aktenzeichen 5 A 96/11) wiederherstellen, ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Im Fall der Kollision des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit mit anderen gleichwertigen Rechtspositionen ist entsprechend dem Rechtsgedanken der sogenannten praktischen Konkordanz grundsätzlich ein Ausgleich der widerstreitenden Positionen mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes anzustreben (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1981 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 93).

    Zwar rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht das Verbot einer Versammlung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn 78 ff.; BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - Juris Rn. 23; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 321 ff.), die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Verbots aus (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15; B. v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 14).

  • VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Sie kann aber oftmals - wie auch im vorliegenden Fall - zugunsten der zuerst feststehenden Veranstaltung berücksichtigt werden (vgl. VG Braunschweig, U. v. 28.02.2007 - 5 A 685/05 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Zwar rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht das Verbot einer Versammlung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn 78 ff.; BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - Juris Rn. 23; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 321 ff.), die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Verbots aus (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 15; B. v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Ein Versammlungsverbot ist - als ultima ratio - schließlich nur zulässig, wenn der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch Beschränkungen der Versammlungen hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, B. v. 12.08.2010 - 10 B 3508/10 -, veröffentlicht unter: www.dbovg.niedersachsen.de).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Das Gericht sieht sich deshalb nicht gehalten, von sich aus weitere Varianten zu prüfen (anders - allerdings im Rahmen einer Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten - Nds. OVG, B. v. 13.08.2010 - 11 ME 313/10 -, juris Rn 12).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 117/06

    Anmeldung einer Kundgebung der NPD unter freiem Himmel; Vollständiges

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt vielmehr der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BverfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, B. v. 05.05.2006 - 11 ME 117/06 -, juris Rn. 35).
  • VG Hannover, 12.08.2010 - 10 B 3508/10

    Versammlungsverbot einer als "Trauermarsch" unter dem Motto "Gefangen, Gefoltert,

    Auszug aus VG Braunschweig, 19.05.2011 - 5 B 97/11
    Ein Versammlungsverbot ist - als ultima ratio - schließlich nur zulässig, wenn der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch Beschränkungen der Versammlungen hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, B. v. 12.08.2010 - 10 B 3508/10 -, veröffentlicht unter: www.dbovg.niedersachsen.de).
  • VG Braunschweig, 26.09.2012 - 5 A 96/11

    Abwägung; Aufzug; Beschränkung; Demonstration;

    Unverhältnismäßigkeit des vollständigen Verbots eines Demonstrationsaufzugs, wenn die durch ihn drohende Beeinträchtigung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit durch eine zeitliche Einschränkung sowie eine örtliche Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung in hinreichendem Maße abgewendet werden kann (Abweichung gegenüber der Entscheidung im Eilverfahren 5 B 97/11).

    Am 17. Mai 2011 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung vom 6. Mai 2011 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (gerichtliches Aktenzeichen: 5 B 97/11) gestellt.

  • VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

    Denn dem Recht des Klägers auf Ausübung seiner Versammlungsfreiheit haben jedenfalls anderweitige, gleichwertige Grundrechte des Beigeladenen gegenübergestanden, die für sich genommen ebenfalls eine Einschränkung des Versammlungsrechts rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, Rn. 37; VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 5 B 97/11 - Rn. 33, 34; VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 A 65.05 -, Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Hamburg, 29.11.2013 - 4 Bs 327/13

    Keine "Lampedusa-Demonstration" auf Mönckebergstraße und Bergstraße

    Denn die Beigeladene kann sich auf eine durch Erlaubnisse und Genehmigungen gesicherte Rechtsposition berufen, die ihr die Durchführung der geplanten Veranstaltung erst ermöglicht (vgl. zur Sondernutzungsgenehmigung auch VG Augsburg, Beschl. v. 2.9.2013. Au 1 S 13.1314, juris Rn. 20; vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 19.5.2011, 5 B 97/11, juris Rn. 34).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 20.12.2011 - 5 B 97/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,25663
OVG Sachsen, 20.12.2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,25663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.12.2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,25663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 5 B 97/11 (https://dejure.org/2011,25663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 152a; GG Art 101 Abs. 1 S. 2
    Anhörungsrüge, gesetzlicher Richter, Zeitpunkt der Entscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2011 - 5 B 97/11
    Maßgeblich ist vielmehr der Geschäftsverteilungsplan zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BFH, Beschl. v. 12.11.2009, BFH/NV 2010, 671).
  • OVG Sachsen, 06.06.2014 - A 5 B 81/14

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutz in Asylverfahren,

    Soweit Gegenvorstellungen gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ebenso wie außerordentliche Rechtsbehelfe aus den dargelegten Gründen inzwischen nicht schon generell als unstatthaft anzusehen sind, weil sie in der geschriebenen Rechtsordnung keine Grundlage finden (so BVerwG, Beschl v. 26. März 2009 - 2 PKH 2.09 -, juris Rn. 3), scheiden sie jedenfalls im Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO aus (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2011 - 5 B 97/11 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 07.11.2012 - 2 A 636/12

    Anhörungsrüge, Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen

    Ebenfalls offen bleiben kann, ob etwas anderes dann gilt, wenn mit der Gegenvorstellung ausdrücklich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 152a VwGO, sondern "andere schwere Verfahrensmängel" geltend gemacht werden, sowie die Frage, ob § 152a VwGO auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter analoge Anwendung findet (so Sächs-OVG, Beschl. v. 20. Dezember 2011 - 5 B 97/11 -, juris unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 152a Rn. 20, 22).
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